Datenschutzerklärung Arbeitgeber

Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes. 

 

Gültig mit Anwendbarkeit der BDSGVO und EU-DSGVO ab 25. Mai 2018 

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

da Ihr Unternehmen, und zugehörige Mitarbeiter, im Rahmen Ihrer Tätigkeit, mit personenbezogenen Daten in Kontakt kommen, verpflichte ich Ihr Unternehmen und alle zugehörigen Mitarbeiter, hiermit zur Beachtung des Datenschutzes, insbesondere zur Wahrung der Vertraulichkeit. 

 

Ihre Verpflichtung besteht umfassend. Sie und alle zugehörigen Mitarbeiter, dürfen personenbezogene Daten selbst nicht ohne Befugnis verarbeiten und Sie dürfen anderen Personen diese Daten nicht unbefugt mitteilen oder zugänglich machen. 

 

Unter einer Verarbeitung versteht die Bundes- Datenschutz-Grundverordnung (BDSGVO) und EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung gemäß gesetzlichen Fristen, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung gemäß gesetzlichen Fristen. 

 

„Personenbezogene Daten“ im Sinne der DSGVO sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Ihre Verpflichtung besteht ohne zeitliche Begrenzung und auch nach Beendigung Ihrer Tätigkeit sowie unserer Zusammenarbeit fort. 

 

Unter Geltung der BDSGVO können Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen nach § 42 DSAnpUG-EU (BDSG-neu) sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. Datenschutzverstöße können zugleich eine Verletzung arbeits- oder dienstrechtlicher Pflichten bedeuten und entsprechende Konsequenzen haben. Datenschutz-verstöße sind ebenfalls mit möglicherweise sehr hohen Bußgeldern für das Unternehmen bedroht, die gegebenenfalls zu Ersatzansprüchen Ihnen gegenüber führen können. 

 

Ein unterschriebenes und gestempeltes Exemplar dieses Schreibens reichen Sie bitte an uns per Post oder E-Mail (an datenschutz@jobmediaprojekt.de) zurück. 

 

Über die Verpflichtung auf das Datengeheimnis und die sich daraus ergebenden Verhaltensweisen wurde ich unterrichtet. Das Merkblatt zur Verpflichtungserklärung mit dem Abdruck der hier genannten Vorschriften habe ich erhalten. 

 

 

 

 

Merkblatt zum Datengeheimnis

 

Art. 4 DSGVO Begriffsbestimmungen 

 

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind; 

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; 

 

Strafvorschriften des § 42 DSAnpUG-EU (BDSG-neu) 

 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein, 

1. einem Dritten übermittelt oder 

2. auf andere Art und Weise zugänglich macht 

 

und hierbei gewerbsmäßig handelt. 

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, 

3. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder 

4. durch unrichtige Angaben erschleicht 

 

und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. 

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.

 

 

 

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